Hierbei zog sich das Mädchen diverse Prellungen am Oberkörper und an den Beinen zu, die eine Behandlung im Krankenhaus notwendig machten. Der Mutter war der Verursacher, bzw. der Unfallbeteiligte namentlich nicht bekannt. Nach den Schilderungen des Mädchens und nach intensiven Ermittlungen in der Nachbarschaft der Unfallstelle kann folgender Unfallablauf angenommen werden: Die Schülerin radelte am Mittwoch gegen 10.15 Uhr auf dem Gehweg der Roggensteiner Straße in Olching in Richtung Eichenau. Dabei benutzte sie allerdings den linksseitigen Gehweg. Zeitgleich wollte ein 26-jähriger mit seinem Opel aus einem Grundstück in die Roggensteiner Straße einfahren. Offensichtlich übersah er das Mädchen und erfasste die Schülerin. Fahrer und Beifahrerin unterhielten sich nach dem Unfall mit dem Mädchen, ließen es aber letztendlich heimradeln.
Jeder Unfallbeteiligter hat die Verpflichtung, die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeuges und der Art seiner Beteiligung zu ermöglichen (§ 142 StGB) und so sind nicht nur Ermittlungen wegen einer fahrlässigen Körperverletzung sondern auch wegen unerlaubten Entfernen vom Unfallort zu führen.