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Bei der Bauabnahme kann sich Aufmerksamkeit auszahlen.
Obs/LBS west
Eine Aufmerksame Bauabnahme des Neubaus kann vor hohen Folgekosten schützen. Das Haus ist fertig und endlich steht der Einzug in das neue Zuhause bevor. Vorab erfolgt aber noch die Abnahme. Oft ist sie die letzte Chance, um Baumängel zu dokumentieren. Als eine der wichtigsten Schritte beim Hausbau kann sie dem Bauherren unter Umständen hohe Folgekosten bescheren, wenn dieser unachtsam ist. „Die Bauabnahme ist ein wichtiger Teil des gesamten Bauvorganges, sowohl für den Bauherren, als auch für den Bauunternehmer. Denn wer das Haus abnimmt, bestätigt dadurch, dass der Bau vertragsgerecht ausgeführt wurde. Daher ist es ratsam sich bei dem Termin Zeit zu lassen und sehr gründlich in jede Ecke zu gucken“, erklärt Stephan Scharfenorth, Geschäftsführer des Baufinanzierungsportals Baufi24.de.
Denn solange das neue Eigenheim nicht vollständig abgenommen wurde und Mängel entdeckt werden liegt die Beweislast beim Bauunternehmer. Dieser muss im Streitfall darlegen, dass er fehlerfrei und vertragsgemäß gearbeitet hat. „Ich empfehle Kunden bei der Begehung kleinlich und detailversessen zu sein, denn die Dinge, die sie bei der Begehung nicht bemängeln, müssen sie gegebenenfalls selbst nachbessern und aus eigener Tasche zahlen“, so Scharfenorth weiter.
Bei größeren Missständen können Kunden die Abnahme auch verweigern, bei kleineren Reparaturarbeiten jedoch nicht. Bei einer Absage gilt: die letzte fällige Zahlung braucht nicht geleistet zu werden, da die vollständige Überweisung oft als rechtsverbindliche Abnahme gewertet wird.
Sobald der Bau abgenommen wurde beginnt die Gewährleistungsfrist. Diese beträgt vier beziehungsweise fünf Jahre. In dieser Zeit müssen Handwerker alle auftretenden Missstände beheben. Die Länge der Gewährleistungszeit hängt davon ab, welche gesetzliche Regelung der Vertragsform zugrunde gelegt wurde: Verträge nach BGB haben eine regelmäßige Verjährungsfrist von fünf Jahren. Bei Verträgen nach VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) beträgt die Frist vier Jahre. Danach kann der Bauherr nur noch in absoluten Ausnahmefällen, wie einer arglistigen Täuschung, seine Gewährleistungsansprüche durchsetzen. pb
Denn solange das neue Eigenheim nicht vollständig abgenommen wurde und Mängel entdeckt werden liegt die Beweislast beim Bauunternehmer. Dieser muss im Streitfall darlegen, dass er fehlerfrei und vertragsgemäß gearbeitet hat. „Ich empfehle Kunden bei der Begehung kleinlich und detailversessen zu sein, denn die Dinge, die sie bei der Begehung nicht bemängeln, müssen sie gegebenenfalls selbst nachbessern und aus eigener Tasche zahlen“, so Scharfenorth weiter.
Bei größeren Missständen können Kunden die Abnahme auch verweigern, bei kleineren Reparaturarbeiten jedoch nicht. Bei einer Absage gilt: die letzte fällige Zahlung braucht nicht geleistet zu werden, da die vollständige Überweisung oft als rechtsverbindliche Abnahme gewertet wird.
Sobald der Bau abgenommen wurde beginnt die Gewährleistungsfrist. Diese beträgt vier beziehungsweise fünf Jahre. In dieser Zeit müssen Handwerker alle auftretenden Missstände beheben. Die Länge der Gewährleistungszeit hängt davon ab, welche gesetzliche Regelung der Vertragsform zugrunde gelegt wurde: Verträge nach BGB haben eine regelmäßige Verjährungsfrist von fünf Jahren. Bei Verträgen nach VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) beträgt die Frist vier Jahre. Danach kann der Bauherr nur noch in absoluten Ausnahmefällen, wie einer arglistigen Täuschung, seine Gewährleistungsansprüche durchsetzen. pb