Grundlage für die Neuregelung ist das im Juni 2015 in Kraft getretene Elektromobilitätsgesetz (EmoG). Hierunter fallen die reinen Batterieelektro- sowie Brennstoffzellenfahrzeuge ebenso wie von außen aufladbare Hybridautos. Zu erfüllen sind außerdem ein Grenzwert von 50 Gramm beim Kohlendioxidausstoß pro gefahrenen Kilometer und eine Reichweite des Elektroantriebs von mindestens 30 Kilometern. Diese Mindestreichweite gilt für Fahrzeuge, die bis zum 31. Dezember 2017 erstmals zugelassenen werden. Ab 2018 beträgt die Mindestreichweite 40 Kilometer. Angaben hierüber enthält in der Regel die Übereinstimmungsbescheinigung (CoC-Papier) des jeweiligen Fahrzeugs. Fragen zum neuen Kennzeichen bekommen Sie in der Zulassungsstelle im Landratsamt Starnberg unter 08151/148 - 148.
Grundlage für die Neuregelung ist das im Juni 2015 in Kraft getretene Elektromobilitätsgesetz (EmoG). Hierunter fallen die reinen Batterieelektro- sowie Brennstoffzellenfahrzeuge ebenso wie von außen aufladbare Hybridautos. Zu erfüllen sind außerdem ein Grenzwert von 50 Gramm beim Kohlendioxidausstoß pro gefahrenen Kilometer und eine Reichweite des Elektroantriebs von mindestens 30 Kilometern. Diese Mindestreichweite gilt für Fahrzeuge, die bis zum 31. Dezember 2017 erstmals zugelassenen werden. Ab 2018 beträgt die Mindestreichweite 40 Kilometer. Angaben hierüber enthält in der Regel die Übereinstimmungsbescheinigung (CoC-Papier) des jeweiligen Fahrzeugs. Fragen zum neuen Kennzeichen bekommen Sie in der Zulassungsstelle im Landratsamt Starnberg unter 08151/148 - 148.