Alkoholisierte Fußgänger gefährden sich und andere im Straßenverkehr.
HDI/Sigrun Bilges
„Ich fahre, weil ich nicht mehr gehen kann“ ist keine ratsame Strategie. Alkohol spielt gerade in der Silvesternacht bei Unfällen eine bedeutende Rolle. Sogar ein alkoholisierter Radfahrer oder Fußgänger kann unter Umständen seinen Führerschein verlieren. Wer auf der Silvesterparty nicht auf Alkohol verzichten und trotzdem stressfrei ins neue Jahr starten will, lässt sein Fahrzeug am besten stehen und kümmert sich frühzeitig um eine Mitfahrgelegenheit.
Autofahren und Alkohol
Von wegen „Ein Gläschen in Ehren…“ - bereits geringe Mengen Alkohol können zu einer Beeinträchtigung des Reaktionsvermögens führen. Bemerkbar macht dies sich oft erst, wenn es auf eine schnelle Reaktion in einer kritischen Situation ankommt: Ein Hindernis liegt auf der Straße, der Vordermann nimmt eine Vollbremsung vor, weil ein Kind über die Straße läuft. Auf Nummer sicher geht nur, wer Alkohol komplett vermeidet, soweit er noch vorhat, Auto zu fahren. Alles Weitere ist vom Gesetzgeber geregelt. Für Fahranfänger gilt von vornherein die 0,0 Promille-Grenze. Dies ist in § 24c des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) geregelt. Bereits ab 0,3 Promille Blutalkoholkonzentration (BAK) gilt der Fahrer eines Kfz als „relativ fahruntüchtig“. Wer sich hier alkoholbedingt auffällig verhält, beispielsweise Schlangenlinien fährt, begeht eine Straftat nach § 316 Strafgesetzbuch (StGB) und kann seinen Führerschein verlieren. Wer keine Auffälligkeiten zeigt, dem passiert bei einer Kontrolle nichts. Fahren mit einer BAK von 0,5 Promille und mehr ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG. Und zwar unabhängig von einem Fehlverhalten. Der Führerschein wird für mindestens einen Monat eingezogen; hinzu kommen im Regelfall ein Bußgeld und Punkte in Flensburg. Wer kontrolliert wird und mehr als 0,5 Promille im Blut hat, ist „dran“.Wer mit einer BAK von 1,1 Promille und höher ein Kraftfahrzeug führt, gilt in diesem Zustand als absolut fahruntüchtig. Hierbei ist es unerheblich, ob er sich alkoholbedingt auffällig verhält, oder nicht. Der Führerschein wird eingezogen; zudem wird eine mehrmonatige Sperrfrist verhängt und in jedem Fall ein Strafverfahren eingeleitet. Wer sogar mit 1,6 und mehr Promille unterwegs ist, bekommt in der Regel seinen Führerschein nur nach einer erfolgreich bestandenen Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU) zurück. Dies ist in § 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) geregelt.
Also lieber auf das Fahrrad umsteigen?
Dies ist – wenn auch verbreiteter Glaube – keine gute Idee. Auch bei Radfahrern gibt es eine Grenze, ab der vorausgesetzt wird, dass eine absolute Fahruntüchtigkeit vorliegt. Momentan liegt der Grenzwert hierfür bei 1,6 Promille BAK. Er findet sich nicht im Gesetz, sondern entstammt der Rechtsprechung. Denn § 316 StGB gilt gleichermaßen für Radfahrer und Fahrer von Kraftfahrzeugen. Auch die untere Grenze, also die der relativen Fahruntauglichkeit, liegt für Radfahrer bei 0,3 Promille. Wer ab diesem Wert alkoholbedingte Auffälligkeiten beim Radfahren zeigt, riskiert, ein Strafverfahren. Was viele nicht wissen: Auch betrunkene Radfahrer können ihren Führerschein verlieren und Punkte in Flensburg kassieren. Wer mit 1,6 Promille und mehr auf dem Fahrrad unterwegs ist, muss bei einer Überprüfung damit rechnen, dass er die Teilnahme an einer MPU „verordnet“ bekommt. Jemand, der sein Fahrrad schiebt, gilt übrigens als Fußgänger.
Fußmarsch und andere Alternativen
Auch ein betrunkener Fußgänger ist eine Gefahr im Straßenverkehr, denn er kann möglicherweise Abstände und Situationen nicht mehr richtig einschätzen. Allerdings gibt es für Fußgänger keine durch die Rechtsprechung definierten Promillegrenzen. Die Entscheidung, den Heimweg zu Fuß anzutreten, hat übrigens nicht in jedem Fall zur Folge, dass der Führerschein sicher ist. In Einzelfällen kann einem stark alkoholisierten Fußgänger der Verlust der Fahrerlaubnis drohen - wenn sich die Annahme bestätigt, dass er alkoholabhängig und somit generell auch nicht in der Lage ist, führerscheinpflichtige Kraftfahrzeuge zu führen. Denn bei einem begründeten Verdacht kann auch bei einem Fußgänger eine MPU angeordnet werden. Wer also in der Silvesternacht nicht auf Alkohol verzichten möchte, macht alles richtig, wenn er frühzeitig ein Taxi für den Heimweg vorbestellt oder auf die Heimfahrt mit einem öffentlichen Verkehrsmittel setzt. hdi
Autofahren und Alkohol
Von wegen „Ein Gläschen in Ehren…“ - bereits geringe Mengen Alkohol können zu einer Beeinträchtigung des Reaktionsvermögens führen. Bemerkbar macht dies sich oft erst, wenn es auf eine schnelle Reaktion in einer kritischen Situation ankommt: Ein Hindernis liegt auf der Straße, der Vordermann nimmt eine Vollbremsung vor, weil ein Kind über die Straße läuft. Auf Nummer sicher geht nur, wer Alkohol komplett vermeidet, soweit er noch vorhat, Auto zu fahren. Alles Weitere ist vom Gesetzgeber geregelt. Für Fahranfänger gilt von vornherein die 0,0 Promille-Grenze. Dies ist in § 24c des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) geregelt. Bereits ab 0,3 Promille Blutalkoholkonzentration (BAK) gilt der Fahrer eines Kfz als „relativ fahruntüchtig“. Wer sich hier alkoholbedingt auffällig verhält, beispielsweise Schlangenlinien fährt, begeht eine Straftat nach § 316 Strafgesetzbuch (StGB) und kann seinen Führerschein verlieren. Wer keine Auffälligkeiten zeigt, dem passiert bei einer Kontrolle nichts. Fahren mit einer BAK von 0,5 Promille und mehr ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG. Und zwar unabhängig von einem Fehlverhalten. Der Führerschein wird für mindestens einen Monat eingezogen; hinzu kommen im Regelfall ein Bußgeld und Punkte in Flensburg. Wer kontrolliert wird und mehr als 0,5 Promille im Blut hat, ist „dran“.Wer mit einer BAK von 1,1 Promille und höher ein Kraftfahrzeug führt, gilt in diesem Zustand als absolut fahruntüchtig. Hierbei ist es unerheblich, ob er sich alkoholbedingt auffällig verhält, oder nicht. Der Führerschein wird eingezogen; zudem wird eine mehrmonatige Sperrfrist verhängt und in jedem Fall ein Strafverfahren eingeleitet. Wer sogar mit 1,6 und mehr Promille unterwegs ist, bekommt in der Regel seinen Führerschein nur nach einer erfolgreich bestandenen Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU) zurück. Dies ist in § 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) geregelt.
Also lieber auf das Fahrrad umsteigen?
Dies ist – wenn auch verbreiteter Glaube – keine gute Idee. Auch bei Radfahrern gibt es eine Grenze, ab der vorausgesetzt wird, dass eine absolute Fahruntüchtigkeit vorliegt. Momentan liegt der Grenzwert hierfür bei 1,6 Promille BAK. Er findet sich nicht im Gesetz, sondern entstammt der Rechtsprechung. Denn § 316 StGB gilt gleichermaßen für Radfahrer und Fahrer von Kraftfahrzeugen. Auch die untere Grenze, also die der relativen Fahruntauglichkeit, liegt für Radfahrer bei 0,3 Promille. Wer ab diesem Wert alkoholbedingte Auffälligkeiten beim Radfahren zeigt, riskiert, ein Strafverfahren. Was viele nicht wissen: Auch betrunkene Radfahrer können ihren Führerschein verlieren und Punkte in Flensburg kassieren. Wer mit 1,6 Promille und mehr auf dem Fahrrad unterwegs ist, muss bei einer Überprüfung damit rechnen, dass er die Teilnahme an einer MPU „verordnet“ bekommt. Jemand, der sein Fahrrad schiebt, gilt übrigens als Fußgänger.
Fußmarsch und andere Alternativen
Auch ein betrunkener Fußgänger ist eine Gefahr im Straßenverkehr, denn er kann möglicherweise Abstände und Situationen nicht mehr richtig einschätzen. Allerdings gibt es für Fußgänger keine durch die Rechtsprechung definierten Promillegrenzen. Die Entscheidung, den Heimweg zu Fuß anzutreten, hat übrigens nicht in jedem Fall zur Folge, dass der Führerschein sicher ist. In Einzelfällen kann einem stark alkoholisierten Fußgänger der Verlust der Fahrerlaubnis drohen - wenn sich die Annahme bestätigt, dass er alkoholabhängig und somit generell auch nicht in der Lage ist, führerscheinpflichtige Kraftfahrzeuge zu führen. Denn bei einem begründeten Verdacht kann auch bei einem Fußgänger eine MPU angeordnet werden. Wer also in der Silvesternacht nicht auf Alkohol verzichten möchte, macht alles richtig, wenn er frühzeitig ein Taxi für den Heimweg vorbestellt oder auf die Heimfahrt mit einem öffentlichen Verkehrsmittel setzt. hdi