Der Herbst läutet auch die Erntezeit ein. Demnach fahren die Bauern überall im ländlichen Raum Obst, Gemüse und Feldfrüchte ein. Doch des einen Freud, des anderen Leid. Denn auf den Landstraßen hinterlassen die Nutzfahrzeuge nicht selten Erdklumpen verdreckte Fahrbahnen, die sich bei nasser Witterung zu gefährlichen Rutschbahnen für Autofahrer entwickeln können. Daher stellt sich nun die Frage, wer bei einem Unfall wegen des Bauernglatteises haftet. Michael Ritz, Sprecher des Bezirks München im Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) beruhigt und informiert, dass generell die Haftpflichtversicherung des Verschmutzers für den Schadensersatz zuständig ist. „Bei zulassungspflichtigen Fahrzeugen, wie beispielsweise Traktoren ist die entsprechende Kfz-Haftpflichtversicherung des Landwirts für die Schadenregulierung zuständig. Wurde die Straße dagegen mit einem nicht zulassungspflichtigen Fahrzeug verdreckt, ist die Betriebshaftpflichtversicherung zuständig. „Wichtig ist für Geschädigte, dass sie das Bauernglatteis als Ursache ihres Unfalls gegenüber der Versicherung des Landwirts nachweisen können. Zeugen und Fotos vom Straßenzustand sowie ein polizeiliches Unfallprotokoll, sofern vorhanden, helfen bei der Schadenregulierung weiter. Sorgen über die Deckungssummen müssen sich Geschädigte dabei nicht machen. Bei der gesetzlichen Kfz-Haftpflicht beträgt die Mindestdeckung 7,5 Millionen Euro bei Personenschäden und bei Sachschäden bis zu einer Million Euro bzw. bei Vermögensschäden bis zu 50.000 Euro. Doch viele Landwirte werden eine so genannte erweiterte Deckung für 100 Millionen Euro pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden abgeschlossen haben. „Und bei den nicht zulassungspflichtigen Nutzfahrzeugen greift ohnehin die Betriebshaftpflichtversicherung, die in der Regel für Schäden bis zu einer Summe von fünf Millionen Euro zahlt“, sagt Ritz. Bvk